Verkauf

  • Drucken
  • 3. Verkauf

      1. Rechtsstellung des Zuchtverbandes (= ZV)

        1. Kommissionsvertrag

          1. Der ZV ist berechtigt und verpflichtet, für alle zur Versteigerung gelangenden Tiere die Verkaufskommission zu übernehmen. Mit der Anmeldung der Tiere kommt ein Kommissionsvertrag zwischen Marktbeschicker (=Kommittent) und dem ZV (=Kommissionär) zustande. Aufgrund dieses Kommissionsvertrages bietet der ZV die Tiere im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Marktbeschickers zum Kauf durch Versteigerung an und schließt mit dem Zuschlag den Kaufvertrag ab. Dem Kommissionär wird das Verfügungsrecht über die angelieferten Tiere übertragen. Der Marktbeschicker ist nicht berechtigt, Weisungen zu erteilen, die dem Wesen einer Zuchttierversteigerung widersprechen. Insbesondere kann er dem Kommissionär nicht die Einhaltung von Preisuntergrenzen vorschreiben. Will der Marktbeschicker das Tier nicht zu dem angebotenen Preis und den sonstigen Bedingungen verkaufen, so kann er dies nur dadurch erreichen, dass er unmittelbar nach dem Zuschlag sofort Widerspruch gegen die Abgabe erhebt (vgl. 3.2.4). Erklärungen des Marktbeschickers oder für ihn handelnder Dritter gelten als im Namen des Kommissionärs abgegeben. Der Kommissionär haftet nur für ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung in der üblichen Gestaltung, nicht für ordnungsgemäße Auswahl durch die Abnehmer (Käufer). Die Haftung ist auf den jeweiligen Wert des Tieres zum Zeitpunkt der Versteigerung beschränkt. Für Tiere, die beim Kommissionär aufgestallt sind, haftet der Kommissionär nur in entsprechender Anwendung der betreffenden Versicherungsbedingungen des Versicherungsträgers. Darüber hinaus wird jede Haftung des Kommissionärs ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

        2. Abrechnung

          1. Der Kommissionär ist verpflichtet, unverzüglich nach der Versteigerung die Abrechnung gegenüber dem Abnehmer und dem Marktbeschicker vorzunehmen.

        3. Entgelt

          1. Der ZV als Kommissionär hat Anspruch auf eine Kommissionsgebühr und auf den Ersatz notwendiger Auslagen. Diese Gebühren und Auslagen sind von Abnehmer und Marktbeschicker gemäß der Beitragsordnung des Zuchtverbandes zu tragen.

      2. Durchführung der Versteigerung

        1. Der Zuchtverband stellt seine Einrichtung für die Durchführung der Versteigerung zur Verfügung, insbesondere stellt er den Versteigerer. Dieser führt die Versteigerung durch. Er nimmt die Gebote entgegen und erteilt den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag zustande.

        2. Das Mitbieten durch den Marktbeschicker oder seinen Beauftragten ist verboten.

        3. Geboten wird in der Regel durch Winkerscheiben. Der Steigerer ist an sein Gebot bei Zuschlagserteilung gebunden. Wird mit Katalog oder sonstigen Gegenständen gesteigert, so ist auch hier der Steigerer bei Zuschlagserteilung gebunden.

        4. Will der Marktbeschicker bzw. sein Beauftragter das Tier nicht abgeben, so hat er dies laut und deutlich bekanntzugeben, solange sich das Tier noch im Ring befindet. Hat das Tier den Ring verlassen, ohne dass der Marktbeschicker bzw. sein Beauftragter Widerspruch gegen den Zuschlag erhoben hat, so ist dieser endgültig erteilt. Bei Abwesenheit hat der Marktbeschicker dem von ihm mit der Vorführung Beauftragten entsprechende Weisung zu geben.

        5. Ist dem Versteigerer entgangen, dass mit dem zugeschlagenen Gebot noch ein oder mehrere gleich hohe Gebote abgegeben worden sind, so ist er berechtigt, den von ihm erteilten Zuschlag zurückzunehmen. Die Zurücknahme muss vor der Versteigerung des nächsten Tieres erfolgen, solange das fragliche Tier sich noch im Ring befindet. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen des Zuschlages entscheidet die Marktleitung.

        6. Der Zuchtverband behält sich vor, einzelne für das Zuchtgebiet notwendige Tiere an das Zuchtgebiet zu binden.

        7. Tiere, für die in einem oder mehreren Versteigerungsgängen kein Zuschlag erteilt wurde, dürfen außerhalb der Versteigerung nur über den ZV als Kommissionär frei verkauft werden. Für diese Verkäufe gelten die Markt- und Gewährschaftsbestimmungen sinngemäß.

        8. Werden Tiere bei der Versteigerung nicht abgegeben und nachher in den Stallungen des Marktes verkauft, so ist dies vom Marktbeschicker sofort im Marktbüro zu melden und der Abnehmer zu veranlassen, dort die Abrechnung vorzunehmen.

        9. Werden auf dem Markt nicht abgegebene bzw. zum Markt gemeldete Tiere im Heimatstall verkauft, so ist dies dem Zuchtverband zu melden und über diesen als Kommissionär abzurechnen.

      3. Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt

        1. Der Steigerungspreis (Meistgebot) erhöht sich um die anteiligen Kommissionsgebühren (vgl. 3.1.3). Zu dem sich dann ergebenden Preis (= Nettokaufpreis) wird die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

        2. Außerdem hat der Abnehmer (Käufer) die dem ZV entstandenen Kosten für Stall, Versicherung usw. anteilig zu erstatten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

        3. Mit dem Zuschlag (Kaufvertrag) wird der ZV als Kommissionär Gläubiger des Abnehmers. Eine Haftung des ZV als Kommissionär für den Eingang des Kaufpreises ist in jedem Fall ausgeschlossen.

        4. Der Verkauf erfolgt gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich aller Gebühren. Sämtliche Zahlungen sind im Marktbüro zu leisten.

          1. Der Abnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Zuchtverband (Kommissionär) den Kaufpreis einschließlich aller Gebühren zu Lasten des Kontos des Abnehmers mittels Lastschrift einzieht. Der Abnehmer wird seine Bank beauftragen, die vom Zuchtverband (Kommissionär) bei ihr eingehende Lastschrift zu Lasten seines Kontos einzulösen.

          2. Eine andere Regelung der Bezahlung ist nur mit Zustimmung des Marktbeschickers (Kommittent) und des Zuchtverbandes (Kommissionär) zulässig.

          3. Der Marktbeschicker behält sich das Eigentum an dem Tier bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten vor. Nach Ablauf von 30 Tagen kann der ZV bei verspäteter Einlösung den banküblichen Zins verrechnen.

          4. Der Abnehmer ist zum Weiterverkauf und zur Übereignung des Tieres berechtigt. Er tritt im Voraus diese Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an den Kommissionär ab. Zu anderen Verfügungen über das Tier ist der Abnehmer nicht berechtigt.

          5. Der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einzugsbefugnis des ZV (Kommissionär) bleibt von der Einzugsermächtigung des Abnehmers unberührt. Der ZV (Kommissionär) wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des ZV (Kommissionär) hat der Abnehmer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

          6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Abnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

      4. Abrechnung mit dem Marktbeschicker (Kommittent)

        1. Ausgangsbasis für die Abrechnung ist der Steigerungspreis abzüglich der anteiligen Kommissionsgebühren (vgl. 3.1.3.). Der sich ergebende Betrag erhöht sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Mit diesem Gesamtbetrag werden verrechnet:

          • die dem ZV für den Marktbeschicker (Kommittent) entstandenen Kosten für Stall, Versicherung usw.
          • Standgelder
          • satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge.
          Der Marktbeschicker oder sein Beauftragter hat das Tier nach erfolgtem Zuschlag an den Abnehmer zu übergeben. Für eventuelle Differenzen, die durch Verwechslung der Tiere beim Abtrieb entstehen, übernimmt der Verband keine Haftung. Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Tiere am Versteigerungstag abgefahren werden.
      5. Wandelung

        1. Rückgängig gemachte Käufe, insbesondere Wandelungen, sind dem ZV unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen werden die Kommissionsgebühren (vgl. 3.1.3) sowie die von den Vertragsparteien (Abnehmer, Marktbeschicker) entrichteten Gebühren (vgl. 3.3.2; 3.4.1) nicht rückerstattet. Evtl. dem ZV durch die Wandelung entstehende Kosten trägt der Marktbeschicker (Kommittent).