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Gewährschaftsbestimmungen

4. Gewährschaftsbestimmungen

    1. Für Mängel eines Tieres haftet nur der Marktbeschicker, nicht der Zuchtverband. Der Marktbeschicker haftet nicht, wenn der Mangel auf Umstände zurückzuführen ist, die nach dem Übergang der Gefahr auf den Abnehmer entstanden sind.

    2. Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr und vorbehaltlich der in 3.3 gemachten Einschränkungen das Eigentum auf den Abnehmer über.

    3. Der Marktbeschicker haftet nur für die nachfolgend (4.4 ff) aufgeführten Mängel. Er haftet ferner bei allen verkauften Tieren für alle Mängel, die nachweisbar bei der Übernahme des Tieres vorhanden gewesen sind und die Eignung des Tieres zur Zucht aufheben oder erheblich mindern, sowie für das Freisein von tuberkulöser Erkrankung mit einer Gewährfrist von 14 Tagen. Weitere Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

    4. Für Mängel, die bei einer Versteigerung öffentlich bekanntgegeben werden, haftet der Marktbeschicker nicht.

    5. Der Marktbeschicker haftet außerdem, dass das Tier beim Übergang der Gefahr mit keinem verborgenen Mangel behaftet ist, der die Zuchttauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt, mit einer Gewährfrist von 10 Tagen. Den Nachweis, dass der Mangel die Zuchttauglichkeit erheblich beeinträchtigt und bei der Übergabe nicht ohne weiteres erkennbar war, hat der Abnehmer zu führen.

      Diese Gewährfrist wird für Mängel, die mit Sicherheit des Ausschlusses bereits beim Übergang der Gefahr vorhanden waren, verlängert auf 6 Wochen als Folge von Schwergeburten,

      • den Beginn der gebietsüblichen Weidezeit für Tiere, die während der Winterstallhaltungszeit als "weidegewohnt" verkauft werden und sich als Sauger oder als nicht weidegewohnt erweisen. Die Verlängerung der Gewährfrist gilt nicht für Sauger, die beim Abnehmer im Laufstall gehalten werden,

      • 14 Tage für Koppen oder Lällen, wenn es erheblich ist und durch 2 betriebsfremde Zeugen einwandfrei nachgewiesen wird. Tiere mit Koppringen oder Tiere, denen ein Koppring entfernt wurde, gelten als Kopper,

      • den Zeitpunkt der Bedeckung bzw. Besamung bei weiblichen Zuchtkälbern ohne ausgebildete Gebärmutter. Der Schadensausgleich beträgt den Differenzbetrag zwischen weiblichen Zucht- und Nutzkälbern zum Zeitpunkt des Ankaufes.

    6. Der Marktbeschicker haftet weiterhin, dass sein Tier frei von Rindertuberkulose (ausgenommen Hühner-Tbc) ist (Intrakutanprobe), also bei einer innerhalb von 12 Tagen nach Übergabe durch den für den Standort des Tieres zuständigen Amtstierarzt oder im Verhinderungsfall durch einen vom für den Standort zuständigen Zuchtverband zu benennenden Tierarzt abgeschlossenen Tuberkulinprobe negativ reagiert. Der Anzeige ist ein Zeugnis des zuständigen Amtstierarztes bzw. des vom Zuchtverband bestellten Tierarztes beizufügen, das sich insbesondere über den Zeitpunkt der Impfung und deren Ergebnis (Hautstärke vor und nach der Impfung, Schmerzhaftigkeit, Art und Menge des Tuberkulins) auszusprechen hat.

      Bei einer fraglichen Reaktion gilt das Tier bis zur Abklärung durch den Simultantest als nicht frei von Rindertuberkulose.

      Liegt dieses Zeugnis nicht vor, gilt die Rindertuberkulose als nicht nachgewiesen, die Kosten für die Tuberkulinisierung werden dann nicht erstattet. Sonstige Ansprüche siehe Absatz 4.10.

      Der Marktbeschicker übernimmt die Gewähr für das Freisein des Tieres von BHV1, Brucellose (B. bovis) und persistenter BVDV-Virämie sowie für den unverdächtigen Status bei der Leukose der Rinder (enzootische Leukose). Ergibt eine innerhalb von 14 Tagen nach dem Verkauf an einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle in die Wege geleitete Untersuchung (=Probeentnahme) ein anderes Ergebnis, so ist der Abnehmer berechtigt, den Kauf zu wandeln. Weitergehende Ansprüche können aus dieser Gewährschaft nicht abgeleitet werden. Bezüglich BHV1 sind Kälber bis zum Alter von 9 Monaten ausgenommen.

      Abweichend davon haftet der Marktbeschicker bei Bullen, die für den Prüfungseinsatz an Besamungsstationen bestimmt sind, für den Zeitraum von 35 Tagen nach Ankauf, dass das Tier ein BHV1 freies Ergebnis (serologisch negativ) aufweist und für den Zeitraum von 21 Tagen, dass der MD / BVD-Virusnachweistest negativ verlaufen ist.

      Der Marktbeschicker ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Reklamationseingang bezüglich der BHV1 - Freiheit und MD / BVD – Unverdächtigkeit eine Nachuntersuchung durchführen zu lassen. Falls sich bei BHV1 ein serologisch negatives Ergebnis bzw. beim MD / BVD – Virusnachweistest ein negatives Ergebnis ergibt, ist eine weitere durch das zuständige Veterinäramt gezogene Probe maßgebend.

    7. Der Marktbeschicker eines Bullen haftet ferner, dass derselbe

      1. einwandfrei deckt (Geschlechtslust und übriges Deckvermögen) mit einer Gewährfrist von 6 Wochen.

        1. Unter einwandfreiem Decken ist zu verstehen, dass der Bulle im Bestand des Abnehmers paarungsbereite Rinder unter ordnungsgemäßen Bedingungen regelmäßig deckt, d. h. ohne besondere Hemmungen bespringt und den Nachstoß ohne Hilfe ausführt.

        2. Die Ansage wegen mangelnder Geschlechtslust kann frühestens zwei Wochen nach der Übergabe erfolgen. Im übrigen ist die Ansage dann berechtigt, wenn dem Bullen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Deckruhen (mind. 1 Tag) paarungsbereite Rinder vorgestellt wurden, von denen er, zumutbare Umstände unter Zeugen vorausgesetzt, nicht wenigstens zwei Drittel einwandfrei gedeckt hat.

        3. Wird bemängelt, dass der Bulle aus anderen, nicht vom Abnehmer zu vertretenden Umständen (mangelhaftes Ausschachten, unzureichender Nachstoß usw.) nicht einwandfrei deckt, können hierüber Untersuchungsbefund und Gutachten bei der zuständigen Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes eingeholt werden. Diese sind dem Marktbeschicker und dem für die Herkunft des Tieres zuständigen Zuchtverband vorzulegen. Der Zuchtverband kann bis spätestens vier Wochen nach der Ansage auf Verlangen der jeweiligen Partei auf deren Kosten ein Gutachten eines wissenschaftlichen veterinärmedizinischen Hochschulinstituts einholen. Die Aussage dieses Gutachtens ist für beide Teile verbindlich.

      2. einwandfrei befruchtet mit einer Gewährfrist von vier Monaten.

        Die Gewähr für einwandfreies Befruchten ist erfüllt, wenn bei Einzelbullenhaltung von mindestens sechs einmal gedeckten, gut rindernden weiblichen Tieren wenigstens vier (zwei Drittel), bei Deckgemeinschaften von mindestens zwölf wenigstens acht Tiere (zwei Drittel) befruchtet wurden. Erfüllt der Bulle die oben genannten Bedingungen nicht, kann eine sofortige Spermauntersuchung veranlasst werden. Auf Antrag des Abnehmers ist die Gewährfrist zum Zwecke obiger Beweisführung um einen Monat zu verlängern. Im Falle einer Anzeige wegen mangelhafter Befruchtungsfähigkeit müssen als Nachweis das ordnungsgemäß geführte Deckverzeichnis, ein Zeugnis des Tiergesundheitsdienstes über die Geschlechtsgesundheit der gedeckten Tiere und deren Nichtträchtigkeit vorgelegt werden.

      3. die künstliche Scheide so annimmt, dass ein einwandfreies Decken bzw. eine einwandfreie Samengewinnung auf einer Besamungsstation gewährleistet ist und einwandfreies Sperma liefert mit einer Gewährfrist von 18 Wochen nach Einstellung (inklusive 6 Wochen Quarantänezeit).
        Im Falle der Beanstandung der Annahme der künstlichen Scheide ist dem Antrag des Marktbeschickers zur Führung des Gegenbeweises bei einer staatlich anerkannten Tierklinik oder Besamungsstation, hierbei im Beisein eines Gutachters des Tiergesundheitsdienstes stattzugeben.

        Die Beweisfrist beträgt nach Ansage vier Wochen. Die Feststellungen sind für beide Teile bindend.

        Die Gewähr für einwandfreien Samen ist erfüllt, wenn die durchgeführten Samenentnahmen und -untersuchungen eine hinreichende Sicherheit für einwandfreie Befruchtungsergebnisse in der künstlichen Besamung ergeben. Insgesamt können bis zu drei Samenentnahmen mit den jeweiligen Untersuchungen vorgenommen werden, worin die vom Stationstierarzt durchgeführte Einstellungsuntersuchung enthalten ist. Die beiden übrigen können durch den Tiergesundheitsdienst vorgenommen werden.

        Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn folgende Mindestforderungen erfüllt sind: 

        1. Unverdünntes Sperma
          eine Ejakulatsmenge von mindestens 2 ccm,
          eine Dichte von mindestens 600.000 Spermien im cmm,
          ein Anteil von nicht mehr als 20% krankhaft veränderten Spermienformen,
          eine einwandfreie Massenbewegung mit mindestens 70% sich vorwärts

        2. Tiefgefriersperma
          Das nach der stationsüblichen Standardmethode tiefgefrorene Sperma muss bei zwei Dritteln der untersuchten Ejakulate, mindestens aber bei vier von sechs geprüften Ejakulaten, tauglich sein, d.h. nach sachgemäßem Auftauen müssen mindestens 50% der Spermien eine normale Vorwärtsbewegung aufweisen. Eine geringfügige Unterschreitung eines der aufgeführten Mindestwerte kann vertreten werden, wenn sie nach dem Ermessen des tierärztlichen Gutachters durch den Gesamtwert des Spermas ausgeglichen wird.
          Jeder Samenentnahme und -untersuchung muss eine Deckruhe (Sprungpause) von mindestens zwei und höchstens fünf Tagen vorausgehen. Die Einhaltung dieser Fristen ist durch eine glaubhafte Versicherung des Abnehmers oder bei Besamungsstationen des Stationstierarztes zu belegen.

          Wird bei der Erstuntersuchung die geforderte Mindestqualität nicht erreicht, so sind im Abstand von jeweils zwei bis drei Wochen zwei weitere Samenuntersuchungen durch den Tiergesundheitsdienst durchzuführen.

        Zeigen diese Ergebnisse eine Verbesserung der Spermaqualität, die eine Normalisierung erwarten lassen, so sind weitere Untersuchungen durchzuführen, die letzte Untersuchung bis zum Ablauf der 18. Woche nach Einstellung.

        Auf Verlangen des Marktbeschickers, ist der Bulle zur Durchführung der weiteren Untersuchungen auf seine Kosten in seinen oder einen neutralen Stall zu überstellen. Für den Fall, dass der Bulle nicht spätestens bei der letzten Untersuchung die erforderliche Mindestqualität erreicht, ist der Samen als nicht einwandfrei im Sinne der Gewährleistungsregelung zu betrachten.

        Ausnahme: Die Wandelung ist sofort zu vollziehen, wenn klinisch festgestellte irreversible Störungen des Geschlechtsapparates vorliegen oder Sperma gewonnen wird, das auf solche Störungen zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Marktbeschickers kann auf seine Kosten hierüber ein Gutachten beim TGD eingeholt werden.

      4. Erfüllt ein Bulle die unter 4.7.2 geforderten Bedingungen (Befruchtung von zwei Drittel der gedeckten Tiere) nicht, ergibt die Samenuntersuchung jedoch, dass die in 4.7.3 geforderte Mindestqualität erreicht wird, verbleibt der Bulle beim Abnehmer.

        Erreicht ein Bulle unter den in 4.7.3 aufgeführten Bedingungen die erforderliche Samenmindestqualität nicht, hat der Marktbeschicker unabhängig vom Ergebnis des Befruchtungstestes in der Herde den Bullen zurückzunehmen.

        Dauert die Bereinigung der Gewährschaftsangelegenheiten länger als zwei Monate und muss der Marktbeschicker den Bullen zurücknehmen, so fällt bei einer Gewichtszunahme der Wert des Zuwachsens dem Abnehmer zu. Der Zuwachs ist die Differenz aus dem Rückgabegewicht (gewogen bei der Abgabe im Käuferstall) und dem Übergabegewicht (gewogen vor der Körung am Marktort). Wird der Bulle vom Käuferstall direkt der Schlachtung zugeführt, gilt als Rückgabegewicht das arithmetische Mittel aus dem Gewicht beim Abtransport aus dem Käuferstall und dem Gewicht bei der Schlachtung. Futterkosten werden nicht erstattet.

    8. Der Marktbeschicker haftet bei einem mit Trächtigkeitsgarantie verkauften Tier

      1. für Trächtigkeit mit einer Gewährfrist von sechs Wochen vom Tag der Übernahme an. Stellt sich bei einer innerhalb der Gewährfrist vorgenommenen tierärztlichen Untersuchung heraus, dass keine Trächtigkeit vorliegt, hat der Marktbeschicker das betreffende Rind zurückzunehmen. Der Marktbeschicker hat Futterkosten in Höhe von 2 Euro pro Tag seit der Übernahme zu erstatten,

      2. dafür, dass dieses nicht später als 303 Tage nach dem angegebenen Decktag abkalbt. Erfolgt die Abkalbung später als am 303. Tag, so hat der Marktbeschicker dem Abnehmer für jeden weiteren Tag bis zum Abkalben ein Futtergeld in Höhe von 2 Euro zu vergüten, jedoch nur, wenn der Abnehmer den Kalbetermin dem Marktbeschicker spätestens innerhalb von fünf Tagen nach erfolgter Abkalbung anzeigt. Außerdem hat der Marktbeschicker zehn Prozent des Verkaufspreises (Nettopreis) wegen ungewisser väterlicher Abstammung des Kalbes an den Abnehmer zurückzuerstatten, es sei denn, dass die im Deck- oder Besamungsschein angegebene Abstammung des Kalbes vom Marktbeschicker durch Abstammungsüberprüfung nachgewiesen werden kann.

    9. Der Marktbeschicker haftet für folgende Euterfehler, soweit diese bei der Versteigerung nicht bekanntgegeben wurden:   

      • verödete oder fast verödete Euterviertel (unter 50% zum Vergleichsviertel) ab einer Trächtigkeit von 7 Monaten zum Zeitpunkt des Verkaufs,

      • angeborene oder erworbene Milchfistel,

      • mit einer Zitze verwachsener Beistrich mit Ausführungsgang,

      • Zitzenverschluss.

      Die Anzeigefrist beträgt bei Kühen in Milch drei Tage, bei trockengestellten Kühen bzw. Kalbinnen drei Tage nach dem Abkalben.

    10. Erweist sich, dass ein Tier den Gewährschaftsbestimmungen nach Punkt 4.3 bis 4.9 nicht entspricht, so ist der Marktbeschicker grundsätzlich zur Wandelung verpflichtet, d.h. er hat das Tier gegen Erstattung des Kaufpreises, der gegebenenfalls erwachsenen tierärztlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro sowie der Versandkosten (ab Marktort) bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro zurückzunehmen. Abweichend kann ein Vergleich angestrebt werden. Wird ein Bulle auf Wunsch des Marktbeschickers zur Überprüfung der Deckfähigkeit, Befruchtungsfähigkeit oder Samenqualität vom Stall des Abnehmers bis zum Stall des Marktbeschickers oder an einen neutralen Ort transportiert, so hat der veranlassende Marktbeschicker die Transportkosten zu tragen. Fällt der Bulle aufgrund der Beweisführung des Marktbeschickers gemäß Ziffer 4.7 dem Abnehmer endgültig zu, so hat dieser die Transportkosten vom Stall des Marktbeschickers bzw. dem neutralen Standort zu seinem Standort zu tragen. Sonstige Auslagen und Futterkosten mit Ausnahme der Ziffer 4.8.1 und 4.8.2 werden nicht erstattet. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen.

    11. Der Abnehmer verliert die ihm wegen eines Mangels zustehenden Rechte, wenn er einen Mangel nicht spätestens zwei Tage nach Ablauf der Gewährfrist (bei Haupt- und auch bei Nebenmängeln) dem Marktbeschicker anzeigt. Die Anzeige muss mündlich unter Zeugen oder durch einen Brief per Einschreiben erfolgen. Wenn ein Tier vor Ablauf der Gewährfrist verendet ist oder getötet wurde, beginnt die zweitägige Anzeigefrist am Tage nach dem Tode des Tieres. Die Anzeige ist direkt an den Marktbeschicker zu richten. Es ist notwendig, gleichzeitig auch den für den Marktbeschicker zuständigen Zuchtverband zu verständigen. Maßgeblich für das Datum ist der Poststempel.

    12. Überprüfung der Abstammung

      1. Zur Überprüfung der Abstammung kann der Abnehmer eine Abstammungsüberprüfung beantragen, sofern beide Elterntiere noch am Leben sind oder von einem nicht mehr lebenden Elternteil eine Bluttypenkarte (oder Vergleichbares) vorliegt. Die Kosten des Verfahrens sind vom Abnehmer zu tragen.

      2. Wird die Überprüfung der Abstammung innerhalb sechs Wochen nach Übergang der Gefahr, bei dem für den Abnehmer zuständigen Zuchtverband beantragt und durch die von diesem veranlasste Abstammungsüberprüfung einwandfrei festgestellt, dass die in der Zuchtbescheinigung angegebene Abstammung nicht stimmt, ist der Abnehmer zur Wandelung des Kaufes berechtigt, wobei der Marktbeschicker alle dem Abnehmer entstandenen baren Auslagen (z.B. Transportkosten, 2 Euro Futtergeld pro Tag bis zur Zurücknahme, Transportversicherungskosten, Kosten für die Abstammungsüberprüfung) zu ersetzen hat. Anstelle der Wandelung kann ein Preisnachlass vereinbart werden.

      3. Ergibt eine Abstammungsüberprüfung zu einem späteren Zeitpunkt, dass die Abstammung nicht stimmt, so kann der Verkauf nicht mehr gewandelt werden. Für die Festsetzung von Preisnachlässen ist ein Gutachten des Zuchtverbandes einzuholen.

      4. Ergibt die bis zu 6 Wochen nach dem Verkauf als Zuchtbulle, spätestens jedoch bis zum Alter von 20 Monaten, mittels Abstammungsüberprüfung vorgenommene Überprüfung eines als Zuchtkalb erworbenen Bullen, dass die angegebene Abstammung nicht stimmt, so hat der Marktbeschicker des Kalbes Schadensausgleich zu leisten. Für die Festsetzung ist ein Gutachten des Zuchtverbandes einzuholen.

    13. Die Verjährungsfrist (Klagefrist) beträgt sechs Wochen und beginnt bei gesetzten Fristen mit Beendigung der Gewährfrist, in den Fällen, in denen ein Tier vor Ablauf der Gewährfrist, verendet ist oder getötet wurde am Tag nach dem Tode des Tieres. Die Fristen werden auch gewahrt, wenn innerhalb der Verjährungsfrist Antrag auf Einberufung der Güteverhandlung gestellt wird.

    14. Bei Streitigkeiten wegen Gewährschaften ist zunächst die Vermittlung des Zuchtverbandes, aus dessen Bereich das Tier erworben wurde, anzurufen. Der Zuchtverband ist auf Antrag eines Streitteils bereit, eine Güteverhandlung anzuberaumen und zu halten.

    15. Bleibt eine Güteverhandlung erfolglos, so wird der Streit unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden, das sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Die Beisitzer, die ausübende Züchter sein müssen, werden von den beiden Parteien benannt; die betreibende Partei hat dem Gegner den von ihr ernannten Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einwöchiger Frist seinerseits ein Gleiches zu tun. Bleibt der Gegner untätig, so wird der zweite Beisitzer von dem für ihn zuständigen Zuchtverband ernannt. Die Beisitzer wählen den Vorsitzenden. Kommt keine Einigung zustande, wird der Vorsitzende von dem für die betreibende Partei zuständigen Zuchtverband im Einvernehmen mit dem für die Gegenpartei zuständigen Zuchtverband bestimmt. Ort und Zeit der Schiedsgerichtssitzung bestimmt der Vorsitzende. Die Einberufung des Schiedsgerichts erfolgt alsdann durch den für die betreibende Partei zuständigen Zuchtverband.

    16. Käufer und Verkäufer haben die Regelung nach Ziff. 4.14 und 4.15 durch Unterzeichnung eines gesonderten Schiedsvertrages anzuerkennen.